(1) Die rechtliche Beurteilung zur Veröffentlichung von Fotos aus der sog. „Sammlung Püscher“ ist abgeschlossen – leider wird sich an unserer bisherigen Verfahrensweise nichts ändern.
„Die Veröffentlichung der Fotos aus der „historischen“ Fotosammlung (Sammlung Püscher), auf denen Menschen in unterschiedlichen (hauptsächlich privaten Situationen) abgebildet sind, verstößt gegen das Recht am eigenen Bild gemäß § 22 KUG, sofern keine Einwilligung der abgebildeten Personen vorliegt. Eine Ausnahme gemäß § 23 KUG ist ebenfalls nicht ersichtlich.“ (siehe auch unten)
Daher sehen wir uns aus oben genannten Gründen und auch aufgrund der Masse an Bildmaterial, derzeit leider nicht in der Lage die Personen-Fotos (Klassenfotos, Konfirmationen usw.) vorab zu sichten und hier online zu veröffentlichen. Das „Persönlichkeitsrecht“ bzw. „Recht am eigenen Bild“ macht dies wie oben beschrieben, für uns unmöglich – dies betrifft auch Ausstellungen, Veröffentlichungen jeglicher Art usw. Sollte jemand ein privates Interesse an „seinen“ Püscher-Bildern haben, so stehen wir nach wie vor jederzeit gern zur Verfügung.
Die Digitalisierung der Sammlung läuft aber im Hintergrund kontinuierlich weiter.
Wir bedauern dies alles sehr, danken aber für Ihr/Euer Verständnis.
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
§ 22 KUG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23 KUG
1. Bildnisse aus dem Bereichen der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Quelle: Bundesministerium der Justiz – https://www.gesetze-im-internet.de/
(1) 28. Januar 2025 – Akz. 64/25 – horak . Rechtsanwälte Partnerschaft mbB www.bwlh.de